Publikationen Medienmitteilungen
Flankierende Massnahmen und Bekämpfung der Schwarzarbeit hängen eng zusammen
Die flankierenden Massnahmen zur Personenfreizügigkeit schützen die Arbeitnehmenden gegen Lohndumping. Die Eidgenössische Finanzkontrolle (EFK) hat die Aufsichtstätigkeit des Staatssekretariats für Wirtschaft (SECO) in diesem Bereich geprüft. Nach Auffassung der EFK besteht ein offensichtlicher Synergiebedarf mit der Bekämpfung der Schwarzarbeit. Ferner bedürfen die Organisations- und Risikoanalyseprinzipien der Vollzugsorgane einer Überprüfung.
2013 wurden im Rahmen der flankierenden Massnamen (FlaM) zur Personenfreizügigkeit rund 40'000 Kontrollen durchgeführt. Die Kontrollen dienen dem Schutz der Arbeitnehmenden gegen die Unterschreitung der geltenden Lohn- und Arbeitsbedingungen. Dies gilt auch für die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmenden. Um den Folgen der Annahme der sogenannten Masseneinwanderungsinitiative Rechnung zu tragen, muss die Aufsicht, die seit ihrer Einführung im Jahre 2004 zahlreichen Gesetzesänderungen unterworfen war, angepasst werden.
Die Konzipierung der Aufsicht ist Sache des Staatssekretariats für Wirtschaft; die Umsetzung hingegen liegt bei den Vollzugsorganen. Das System ist relativ fragmentiert. Dennoch erachtet die EFK in ihrem heute publizierten Bericht, dass das Konzept und die Umsetzung der Aufsicht angesichts der heutigen Arbeitsmarktsituation in der Schweiz angemessen sind.
Synergiebedarf mit der Bekämpfung der Schwarzarbeit
2013 wurden im Rahmen der «FlaM» knapp 40'000 Kontrollen durchgeführt, gegen 12'000 zur Bekämpfung der Schwarzarbeit. Für erstere hat der Bund 11,4 Millionen Franken bereitgestellt, für letztere 4 Millionen. Dies obwohl die Auswirkungen der Schwarzarbeit auf den Arbeitsmarkt potenziell erheblich oder sogar noch erheblicher sind als diejenigen der Personenfreizügigkeit. Der Unterschied zwischen den für beide Kontrollziele eingesetzten Mitteln widerspiegelt demnach nicht a priori die tatsächlichen finanziellen Risiken (Steuerausfälle und Sozialversicherungsbetrug) für die Behörden.
Einige Kantone sind bereits dazu übergegangen, die Kontrollen der FlaM mit denjenigen zur Eindämmung der Schwarzarbeit zu verbinden. Diese Koordination geht jedoch nicht überall gleich weit. Nach Meinung der EFK würde eine stärkere Koordination die Effizienz der eingesetzten Mittel erhöhen.
Organisation der Vollzugsorgane und Bussen
Das SECO hat verschiedene Massnahmen getroffen: Weiterbildung für Arbeitsinspektorinnen und -inspektoren, Vereinbarung von Zielen und Bereitstellung von Instrumenten zur Arbeitsmarktbeobachtung. Hingegen existiert kein Anreiz, damit sich die Vollzugsorgane zwecks Erreichung einer ausreichenden Grösse zusammenschliessen. Dies ist jedoch wichtig, um über die Ressourcen und Kompetenzen zu verfügen, die für die Durchführung wirksamer Kontrollen erforderlich sind. Ferner wenden nicht alle Vollzugsorgane bei der Wahl der zu kontrollierenden Betriebe eine systematische Risikoanalysemethode an. Die EFK empfiehlt dem SECO diesbezüglich eine Neuausrichtung seiner Praxis, um die Kontrollen zu gewährleisten.
Die Wirksamkeit der Bussen als Sanktion unterscheidet sich von Kanton zu Kanton. Die Bandbreite der Inkassoquoten reicht von 20 bis 100 Prozent. Im Falle der Nichtbezahlung einer Verwaltungssanktion kann dem Unternehmen längstens fünf Jahre verboten werden, in der Schweiz seine Dienste anzubieten. Der Bundesrat hat am 1. April 2015 beschlossen, die Obergrenze der Sanktionen im Entsendegesetz von heute 5000 auf 30 000 Franken bei Verstössen gegen die schweizerischen Lohn- und Arbeitsbedingungen zu erhöhen.
Das SECO ist einverstanden, die Empfehlungen der EFK umzusetzen.
Auskünfte:
Eric-Serge Jeannet, Vize-Direktor der EFK, Tel. 058 463 11 11- Details