Registrierungen und Meldungen entgegennehmen
a) Kampagnen:
- Personen und politische Organisationen, deren Aufwendungen für eine Kampagne zu einer Nationalratswahl über 50 000 Franken betragen.
- Personen und politische Organisationen, deren Aufwendungen für eine Kampagne zu einer erfolgreichen Ständeratswahl über 50 000 Franken betragen. Nur Kampagnen von gewählten Ständerätinnen oder Ständeräten sind offenlegungspflichtig.
- Personen und politische Organisationen, deren Aufwendungen für eine Kampagne zu einer eidgenössischen Abstimmung über 50 000 Franken betragen.
b) Parteifinanzierung
- in der Bundesversammlung vertretene politische Parteien und parteilose Mitglieder der Bundesversammlung (Parteisektionen auf Kantons- und Gemeindeebene sind grundsätzlich nicht betroffen).
a) Kampagnen für Nationalratswahlen und eidgenössische Abstimmungen
- Bis 45 Tage vor der Wahl oder Abstimmung:
- Budgetierte Einnahmen und namentlich alle Zuwendungen von mehr als 15 000 Franken (monetär und nichtmonetär)
- Welche Kandidierenden oder welches Abstimmungsergebnis mit den Aufwendungen unterstützt werden soll.
- 45 Tage vor der Wahl/Abstimmung bis zum Wahl- bzw. Abstimmungstag:
- Zuwendungen von mehr als 15 000 Franken sind unverzüglich zu melden.
- Bis 60 Tage nach der Wahl oder Abstimmung:
- Schlussabrechnung der Einnahmen (unterteilt nach monetären/nichtmonetären Zuwendungen, Einnahmen aus Veranstaltungen, Einnahmen aus Verkauf von Gütern und Dienstleistungen sowie die monetären Eigenmittel).
- Namentlich alle Zuwendungen über 15 000 Franken (monetär und nichtmonetär)
- Welche Kandidierenden oder welches Abstimmungsergebnis mit den Aufwendungen unterstützt wurden.
b) Kampagnen für Ständeratswahlen (nur bei erfolgreicher Wahl)
- Bis 30 Tage nach Amtsantritt:
- Schlussabrechnung der Einnahmen (unterteilt nach monetären/nichtmonetären Zuwendungen, Einnahmen aus Veranstaltungen, Einnahmen aus Verkauf von Gütern und Dienstleistungen sowie die monetären Eigenmittel)
- Namentlich alle Zuwendungen über 15 000 Franken (monetär und nichtmonetär)
- Anonyme Zuwendungen (betragsunabhängig)
- Zuwendungen aus dem Ausland (betragsunabhängig)
- Welche Kandidierenden mit den Aufwendungen unterstützt wurden.
c) Parteifinanzierung (nur in Bundesversammlung vertretene Parteien)
- Die Parteien legen ihre Finanzierung für jedes Kalenderjahr offen. Sie melden die Angaben bis spätestens am 30. Juni des Folgejahres.
- Auszuweisen sind der Gesamtbetrag der Einnahmen sowie die Unterteilung nach monetären/nichtmonetären Zuwendungen, Einnahmen aus Veranstaltungen, Einnahmen aus Verkauf von Gütern und Dienstleistungen und insbesondere
- Einnahmen aus Mitgliederbeiträgen
- Einnahme durch Mandatsbeiträge auf Bundesebene (einzeln ausgewiesen)
- Namentlich alle Zuwendungen über 15 000 Franken (monetär und nichtmonetär).
d) Parteilose Mitglieder der Bundesversammlung
- Parteilose Mitglieder der Bundesversammlung müssen jährlich ihre wirtschaftlichen Vorteile bis am 30. Juni des Folgejahres offenlegen.
- Namentlich alle Zuwendungen über 15 000 Franken (monetär und nichtmonetär).
Um Zugang zum elektronischen Melderegister zu erhalten, muss sich die politische Akteurin bzw. der politische Akteur vorgängig anmelden: Antrag zur Registrierung.
Das Registrierungsformular wird den politischen Akteurinnen und Akteure nach Prüfung des Antrags aus Sicherheitsgründen auf dem Postweg zugestellt. Erst danach ist ein elektronischer Zugriff auf das Register möglich. Die politischen Akteurinnen und Akteure können für ihre Kampagnen Drittpersonen als Benutzerinnen bzw. Benutzer mit dem Zugriff auf das elektronische Melderegister bevollmächtigen (Registrierungsformular). Die Benutzerinnen und Benutzer werden via E-Mail über den Zugriff auf das elektronische Melderegister informiert. Für die Bedienung des elektronischen Melderegisters steht ein entsprechendes Handbuch zur Verfügung.
Die EFK nimmt auf ihrer Whistleblowing-Plattform Hinweise zu Verstössen der Transparenzvorschriften bei der Politikfinanzierung entgegen. Für die Meldung genügt ein begründeter Verdacht.