Über uns
Selbständigkeit und Unabhängigkeit der EFK
Die EFK ist im Rahmen von Gesetz und Verfassung selbständig und unabhängig (INTOSAI Deklaration von Lima ISSAI 1, VN-Resolution A/66/209). Basierend auf einer Risikoanalyse und gestützt auf die in Artikel 5 des Finanzkontrollgesetzes festgelegten Kriterien legt sie jedes Jahr ihr Revisionsprogramm fest. Dieses Programm wird dem Bundesrat und der Finanzdelegation der eidgenössischen Räte zur Kenntnis gebracht. Administrativ ist die EFK dem Eidgenössischen Finanzdepartement (EFD) beigeordnet, sie ist ihm aber nicht unterstellt.
Die EFK wird von einem Direktor geleitet. Dieser wird vom Bundesrat für eine Amtsdauer von sechs Jahren gewählt. Die Wahl muss vom Parlament bestätigt werden. Nach sechs Jahren ist eine erneute Wahl möglich.
Der Direktor der EFK kann selbständig über die Anstellung des gesamten Personals entscheiden. Das Budget der EFK wird vom Parlament beraten, ohne dass sich der Bundesrat dazu äussert. Falls die EFK für die Erfüllung ihrer Aufgaben besondere Fachkenntnisse benötigt, kann sie externe Sachverständige beiziehen.
Sie können für detailliertere Angaben den Jahresbericht als pdf-Datei herunterladen.