Querschnittsprüfung Umsetzung der Artikel 44 und 45 des Bundesgesetzes über das öffentliche Beschaffungswesen - Bundesamt für Bauten und Logistik
Bei der Bundesverwaltung erweisen sich gewisse Anbieter immer wieder als problematische Vertragspartner. Gegen solche Anbieter vorzugehen zu können ist eine Neuerung des revidierten Bundesgesetzes über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB). Die entsprechenden Art. 44 und 45 traten am 1. Januar 2021 in Kraft. Die Eidgenössische Finanzkontrolle (EFK) ist der Frage nachgegangen, wie verschiedene Beschaffungsstellen des Bundes diese gesetzlichen Grundlagen umsetzen.
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Prüfauftrag: 23737