Kontrollen
Grundsätzlich nimmt die EFK zwei Arten von Kontrollen vor: formelle Kontrollen und materielle Kontrollen. Bei den formellen Kontrollen prüft die EFK, ob die Meldungen vollständig sind und fristgerecht eingereicht wurden. Bei den materiellen Kontrollen wird geprüft, ob Angaben und Dokumente inhaltlich korrekt bzw. die angegebenen Einnahmequellen, Zuwendungen und Beträge richtig und vollständig sind. Materielle Kontrollen erfolgen anhand von Stichproben und können auch vor Ort stattfinden.
Bei offenlegungspflichtigen Kampagnen erfolgt die Kontrolle innert 15 Tagen nach Einreichung der Angaben. In aufwendigen Fällen kann die Kontrolle auch nach der 15-Tage-Frist erfolgen.
Die EFK hat keine Untersuchungskompetenz und erlässt keine Verfügungen. Stellt die EFK fest, dass gewisse Angaben oder Dokumente nicht fristgerecht, unvollständig, nicht richtig oder inhaltlich falsch eingereicht worden sind, setzt die EFK eine Frist zur Nachmeldung. Werden innert der Nachfrist die erforderlichen Angaben und Dokumente nicht oder mit inhaltlichen Mängeln gemeldet, ist die EFK verpflichtet, allfällige Straftaten bei den Strafverfolgungsbehörden anzuzeigen.
Bei welchen Akteurinnen oder Akteuren die EFK ggf. eine Strafanzeige eingereicht hat, kommuniziert sie nicht. Es gilt der Grundsatz der Unschuldsvermutung. Im Falle einer rechtskräftigen Verurteilung bringt die EFK einen Hinweis im Register der Meldung an.
Die EFK veröffentlicht hier eine Liste der materiell geprüften Akteurinnen und Akteure. Über das Ergebnis der Kontrollen ist sie nicht befugt Auskunft zu geben. Zu laufenden Kontrollen macht sie keine Aussage.