Transparenz
Wie funktioniert die Transparenz bei der Politikfinanzierung in der Schweiz?
In der Schweiz finanzieren sich die nationalen Parteien – abgesehen von Fraktionsbeiträgen zur Kostendeckung der Fraktionssekretariate – ohne direkte staatliche Hilfe. Seit dem 23. Oktober 2022 unterliegt die Finanzierung von politischen Akteurinnen und Akteuren auf eidgenössischer Stufe Offenlegungsvorschriften. Die Eidgenössische Finanzkontrolle (EFK) ist die zuständige Stelle für die Entgegennahme der Meldungen, deren Kontrolle und Veröffentlichung. Einerseits betreffen die Transparenzvorschriften Kampagnen über 50 000 Franken bei eidgenössischen Wahlen und Abstimmungen und andererseits alle in der Bundesversammlung vertretenen politischen Parteien und parteilosen Mitglieder. Bei Spenden (Zuwendungen genannt) über 15 000 Franken wird der Spender (Zuwender) namentlich offengelegt.
(Fünfundvierzig Tage vor einer Nationalratswahl oder Abstimmung müssen die budgetierten Einnahmen und alle Spenden über fünfzehntausend Franken offengelegt werden. Sechzig Tage nach einer Nationalratswahl oder Abstimmung müssen die Schlussrechnung über die Einnahmen sowie alle Spenden über fünfzehntausend Franken offengelegt werden. Für Nationalratswahlen und Abstimmungen sind anonyme Spenden und Spenden aus dem Ausland verboten. Bei Ständeratswahlen müssen dreissig Tage nach Amtsantritt der gewählten Ständerätinnen und Ständeräte die Schlussrechnung über die Einnahmen und die Spenden über fünfzehntausend Franken sowie betragsunabhängig sämtliche anonymen Spenden und Spenden aus dem Ausland deklariert werden.)
(Bis zum dreissigsten Juni müssen die in der Bundesversammlung vertretenen Parteien die jährlichen Einnahmen des vergangenen Kalenderjahres offenlegen. Zu deklarieren sind Einnahmen aus Mitgliederbeiträgen und Mandatsbeiträgen sowie weitere Einnahmen. Zudem müssen alle Spenden über fünfzehntausend Franken offengelegt werden. Parteilose Mitglieder der Bundesversammlung müssen alle gewährten Spenden über fünfzehntausend Franken offenlegen.)