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Öffentlichkeitsgesetz: EFK zieht positive Gesamtbilanz

Die neue Direktion der EFK kommt nach sieben Jahren Erfahrung mit dem Bundesgesetz über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung zum Schluss, dass ihre Arbeit durch dieses Gesetz nicht beeinträchtigt wird.

Die EFK lehnte ihre Unterstellung unter das Öffentlichkeitsgesetz anfänglich ab. Sie war der Auffassung, dass der Publikationsprozess im Finanzkontrollgesetz präzise geregelt sei. Würde man dieses Spezialgesetz übergehen, spräche man der EFK die Kompetenz ab, frei über die Publikation ihrer Berichte zu entscheiden. Bei einer systematischen Offenlegung der Berichte laufe man zudem Gefahr, die Zusammenarbeit zwischen der EFK und den Geprüften zu erschweren.

Nun zieht die EFK nach sieben Jahren Erfahrung Bilanz und stellt fest, dass die Publikation ihrer Berichte die Zusammenarbeit mit den Geprüften zwar punktuell erschwert, die Qualität ihrer Arbeit jedoch nicht beeinträchtigt. Sie teilt die Meinung des Bundesrats, dass ihre Berichte wichtig sind zur Beurteilung der Aufgaben, Organisation und Tätigkeit der Verwaltung, dass sie zur Information der Öffentlichkeit beitragen und deshalb allgemein zugänglich sein müssen. Grundsätzlich verfolgen das Öffentlichkeits- und das Finanzkontrollgesetz sehr ähnliche Ziele.

Dabei ist festzuhalten, dass sich die EFK bei ihrer Arbeit auf die Bereiche konzentriert, in denen sie die höchsten Risiken sieht, die im Umbruch sind oder in der Kritik stehen. Dies ist nötig, um möglichst wirkungsvoll sein zu können. Diese Risikoorientierung schlägt sich auch in den Berichten nieder und führt fast zwangsläufig zu einer Anhäufung negativer Feststellungen. Leider vermittelt dies ein falsches Bild von der Bundesverwaltung. Der grösste Teil der Bundesverwaltung arbeitet effizient, motiviert und professionell.

Die EFK wird künftig systematisch die Berichte publizieren, die für die Öffentlichkeit von Interesse sein könnten. Darüber hinaus verzichtet die EFK darauf, im Rahmen der jüngsten Überprüfung des Öffentlichkeitsgesetzes durch das Bundesamt für Justiz eine Ausnahmeregelung zu beantragen.

Medienmitteilung: Öffentlichkeitsgesetz: EFK zieht positive Gesamtbilanz

Auskünfte:

Michel Huissoud, Direktor, EFK, Tel. 031 323 10 35

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