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Textes spécialisés Überblick über die Stellung und Tätigkeit der eidgenössischen Finanzkontrolle (EFK)
Gemäss Bundesverfassung obliegt dem Bundesrat die Vorbereitung des jährlichen Voranschlages, die Erstellung der Staatsrechnung, die Sorge um die ordnungsgemässe Haushaltführung sowie die Aufsicht über die Verwaltung. Die Bundesversammlung setzt den Voranschlag fest, nimmt die Staatsrechnung ab und übt die Oberaufsicht über die Regierungs- und Verwaltungstätigkeit aus. Nach dem Bundesgesetz vom 28. Juni 1967 über die Eidg. Finanzkontrolle in seiner revidierten Fassung vom 19. März 1999 ist die Eidg. Finanzkontrolle (EFK) das oberste Finanzaufsichtsorgan, welches selbständig und unabhängig, nur der Verfassung und dem Gesetz verpflichtet, den Bundesrat und das Parlament in seiner Aufsicht bzw. Oberaufsicht unterstützt.
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